VERKAUFS- UND
LIEFERBEDINGUNGEN DER J.P. GROUP, VIBORG a/s
1.
Anwendungsbereich und Produktinformation:
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle
Angebote und Verträge Anwendung, die J.P. Group, Viborg A/S (im
Folgenden "J.P." genannt) ihren Kunden (im Folgenden "Kunden"
genannt) unterbreitet bzw. Mit ihren Kunden schließt, soweit nicht
ausdrücklich schriftlich ein anderes vereinbart worden ist.
Etwaige Einkaufsbedingungen oder ähnliche Bedingungen des Kunden
sind für J.P. nicht bindend. Alle Angaben der Produktinformation
von J.P., die aus Broschüren, Preislisten o.dgl. hervorgehen, sind
nur Richtwerte und sind für J.P. nur dann verbindlich, wenn im
Vertrag ausdrücklich darauf verwiesen wird.
2. Angebote und
Preise:
Für alle Angebote legt J.P. eine Annahmefrist von 10
Arbeitstagen vom Angebotsdatum fest.
J.P. ist dazu berechtigt, vor der Lieferung die Preise um jede
nachweisbare Preiserhöhung zu
berichtigen, die z.B. auf Währungskursänderungen, Schwankungen der
Rohwarenpreise, Erhöhungen des Lohnindexes oder dergleichen
zurückzuführen ist.
Alle Preise verstehen sich ausschl. Mehrwertsteuer (MwSt.),
Abgaben, Zölle, Frachtspesen, Verpackung,
Montage und etwaiger Umweltzuschläge, indem J.P. berechtigt ist,
diese dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Sofern Handel mit Kunden in einem anderen EU-Land als Dänemark
betrieben wird, erfolgt die Rechnungsstellung durch J.P. ohne
Mehrwertsteuer, da der Kunde in diesem Falle selbst für die
Abrechnung der Mehrwertsteuer im Empfängerland zuständig ist.
Bedingung hierfür ist jedoch, dass der Kunde J.P. die entsprechende
Dokumentation für die Mehrwertsteuerregistrierung/Importzulassung
unter Rücksichtnahme auf die aktuell geltenden Gesetzgebung im
Mehrwertsteuerbereich zur Verfügung gestellt hat.
3. Lieferort, Lieferzeit und Rückgabe:
Die Lieferung erfolgt ab J.P.'s Werk (ex works Incoterm
2010). Obwohl die Lieferung ab J.P.'s Werk (ex works) erfolgt, ist
J.P. berechtigt, das Transportmittel/den Transportweg von J.P.'s
Werk und bis zum Bestimmungsort des Kunden frei zu wählen. Der
Versand der Liefergegenstände erfolgt unter allen Umständen auf
Rechnung und Risiko des Kunden.
Der Lieferzeitpunkt ist im Angebot enthalten. J.P. ist aber
berechtigt, die Lieferung bis zu 3
Wochen nach dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt vorzunehmen, ohne dass
dadurch eine Ver-
spätung eintritt.
Wird die Erfüllung von J.P.'s Lieferverpflichtung verhindert
oder erheblich erschwert, entfällt J.P.'s Lieferverpflichtung,
solange das jeweilige Hindernis vorliegt.
Wenn Zweifel über die Zahlungsfähigkeit des Kunden herrschen sollte
- gleich aus welchem Grund - ist J.P. berechtigt, die Lieferung zu
verweigern, bis der Kunde eine von J.P. festzusetzende passende
Sicherheit für die Zahlung geleistet hat.
Gelieferte Waren werden
nicht zurückgenommen, es sei denn, dass dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart worden ist.
J.P. ist berechtigt,
Teillieferungen vorzunehmen.
J.P. haftet nur dann für
Verspätungen, wenn der Kunde nachweist, dass ein Fehler oder eine
Versäumnis von Seiten J.P.'s vorliegt. J.P. zahlt auf
keinen Fall Schadensersatz für Betriebsausfälle, Zeitverluste,
entgangenen Gewinn oder indirekte Verluste, die durch verspätete
Lieferung entstanden sind.
4. Zahlung:
J.P.'s Vergütung wird als Barzahlung bei der Lieferung an
den Kunden fällig, wenn nicht ausdrücklich eine andere schriftliche
Vereinbarung getroffen worden ist.
Zahlt der Kunde
nicht rechtzeitig, ist J.P. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
2% pro ange-
fangenen Monat seit dem Fälligkeitstag zu verlangen.
Handelt es sich um laufende Lieferungen, ist J.P. nicht
verpflichtet, weitere Lieferungen vorzunehmen, bevor der fällige
Betrag gezahlt worden ist.
Reklamationen wegen Lieferungen geben dem Kunden kein
Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Zahlung für Lieferungen, die
schon erfolgt sind.
5. Erweiterter
Eigentumsvorbehalt:
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher
geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle
zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich
hierauf berufen.
a) Sämtliche von uns - auch zukünftig - gelieferte Waren bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.
b) Der Käufer ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die
ihm auf der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich
Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder
ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung
an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine
Abnehmer befugt. Wir sind berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen,
wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In
diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen
Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.
c) Eine Be- oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne
dass hieraus für uns Verpflichtungen erstehen. Bei einer
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Rechnungswert
der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Rechnungs¬wert der übrigen
Waren. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für
uns.
d) Zur Sicherung unserer
Forderung gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen
an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese
Abtretung schon jetzt an.
e) Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In
einer solchen Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir erklären dies schriftlich.
f) Der Käufer ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl,
Bruch, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
6.
Produktänderungen:
J .P. behält sich das Recht vor, im Verhältnis zu den
ausgehändigten Zeichnungen u.a.m. laufende Änderungen von Produkten
und Konstruktionen vorzunehmen, vorausgesetzt, dass solche
Änderungen die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen oder auf
andere Art und Weise für den Kunden einen wesentlichen Nachteil
darstellen.
7. Gewährleistung:
Der Kunde hat sofort bei Empfang und vor der
Ingebrauchnahme die Liefergegenstände zu überprüfen, um
sicherzustellen, dass sie mangelfrei sind.
Etwaige Reklamationen des Kunden wegen Mängel gelten nur als
rechtzeitig erstattet, wenn sie schriftlich und ausführlich
beschrieben sofort bei der Feststellung des betreffenden Mangels
und spätestens 8 Tage nach Empfang der Liefergegenstände geltend
gemacht werden. J.P. kommt nicht für etwaige Kosten des Kunden auf,
die diesem wegen der Feststellung eines Mangels entstanden
sind.
Bei Mängeln, für die J.P.
haftet, ist J.P. berechtigt, die betreffenden Mängel innerhalb
einer angemessenen Zeit zu beseitigen. Beseitigt J.P. die Mängel
nicht, kann der Kunde J.P. eine Nachfrist für die Beseitigung
setzen. Wird diese Nachfrist eingehalten, ist der Kunde
nicht zur Wandlung, Minderung oder Schadensersatz
berechtigt.
Das Risiko und die Kosten jedweder Art, die im Zusammenhang mit
dem Austausch, der Ab- und Anmontage, sowie dem Transport von
mängelbehafteten Teilen zwischen J.P. und dem Kunden entstehen,
trägt der Kunde. Mängelbehaftete Teile die ausgetauscht werden,
sind Eigentum von J.P.
J.P.'s Gewährleistung
erstreckt sich nicht auf Mängel an vom Kunden gelieferten
Materialien oder an vom Kunden geforderten Konstruktionen.
J.P. zahlt unter
keinen Umständen Schadensersatz für Betriebsausfälle, Zeitverluste,
entgangenen Gewinn oder indirekte Verluste infolge von Mängeln oder
Schadensersatz zur Deckung von Folgeschäden und Kosten bei der
Demontage und Remontage der Liefergegenstände, darunter in
Verhältnis zu anderen Gegenständen, mit denen die Liefergegenstände
etwa verbunden worden sind.
J.P. wird keine
Gutschriften für einen Betrag unter 20 Euro
ausstellen.
8.
Produkthaftung:
Der Kunde hat J.P. in dem Umfang schadlos zu halten, in
dem J.P. Produkthaftung gegenüber Dritten für solche Schäden oder
Verluste auferlegt wird, für die J.P. nach diesen Verkaufs- und
Lieferbedingungen, darunter
Punkt 8, gegenüber dem Kunden nicht haftbar gemacht werden
kann.
J.P. haftet für Personenschaden nach dem dänischen Gesetz Nr. 371
vom 1989-06-07 über Produkthaftung, wenn der Kunde nachweist, dass
der betreffende Schaden durch Handlungen bzw. Unterlassungen von
Seiten J.P.'s verursacht worden ist.
J.P. haftet nicht
für Schäden an Immobilien oder beweglichen Sachen, soweit sich J.P.
nicht grob fahrlässig verhalten hat.Folgende Umstände
gelten für J.P. als Haftungsausschlussgründe, wenn sie die
Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen:
Arbeitskonflikte/Lockout und alle anderen Umstände, die sich dem
Einfluss von J.P. entziehen, wie Brand, Krieg, Mobilisierung oder
Einberufungen zum Militärdienst entsprechenden Umfangs,
Requirierung, Beschlagnahme, Devisenbeschränkungen, Aufruhr und
Unruhen, Mangel an Transportmitteln, Verkehrsstörungen darunter
Eisglätte oder Verkehrsunfälle, allgemeine Warenknappheit,
Treibstoffbeschränkungen sowie mangelhafte oder verspätete
Lieferungen von Zulieferern.
Werden die Produkte von
J.P. als Bestandteile oder Komponenten in andere Produkte
integriert, haftet J.P. nicht für Schäden an den Produkten des
Kunden oder Schäden an Produkten, die die Produkte des Kunden
enthalten, soweit sich J.P. nicht grob fahrlässig verhalten
hat.
J.P. haftet weder für die
Deckung von Folgeschäden noch für Betriebsausfälle, Zeitverluste,
Gewinnverluste oder indirekte Verluste, die aus Schäden entstehen,
die unter Punkt 8 aufgeführt sind.
Die beiden Parteien haben sofort einander zu unterrichten, wenn
ein Anspruch von einem Dritten erhoben wird.
9. Höhere
Gewalt/Haftungsausschluss:
M öchte J.P. sich auf die unter Punkt 9 erwähnten Umstände
berufen, so hat J.P. dem Kunden dies unverzüglich mitzuteilen und
den Kunden über die Entwicklung der Gegebenheiten unterrichtet zu
halten.
Tritt ein Ereignis der unter Punkt 9 erwähnten Art ein, das die
Vertragserfüllung mehr als 2 Monate lang verhindert, kann jede der
beiden Parteien durch schriftliche Mitteilung an die gegnerische
Partei vom Vertrag zurücktreten.
Der Kunde hat in jeder
Hinsicht J.P. von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die der Kunde
nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht selbst gegenüber
J.P. hätte geltend machen können.
10. Verjährung,
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:
A lle Ansprüche und Forderungen gegen J.P. verjähren
spätestens nach 1 Jahr, nachdem der Kunde das Risiko für die
Liefergegenstände übernommen hat, sofern sie nicht vorher
schriftlich geltend gemacht worden sind.
Werden die Liefergegenstände intensiver verwendet als vereinbart
oder bei Vertragsschluss vorausgesetzt, wird die Verjährungsfrist
entsprechend verkürzt.
Ausschließlicher
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist das örtlich und sachlich
zuständige ordentliche dänische Gericht am jeweils aktuellen
Firmensitz von J.P.
Es gilt dänisches Recht unter Ausschluss der dänischen
Vorschriften zur Rechtswahl (lovvalgsregler).